1.1 - Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten Imbach & Cie. AG, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefristent halten, sind unverbindlich.
Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbarerklärt werden.
1.2 - Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.
1.3 - Die AGB gelten ohne besonderen Hinweis auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn der Lieferant den Besteller nicht gesondert auf die Geltung dieser Bedingungen hinweist. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferantenausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2.1 - Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
2.2 - Der Lieferant ist bei werkzeuggebundener Fertigung befugt, Mehr- oder Mindermengen im Rahmen von 5% zu liefern.
3.1 - Die in Prospekten, Katalogen und der gleichen enthaltenen Angaben sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklichzugesichert sind.
3.2 - Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zudem sie ihr übergeben worden sind.
4.1 - Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Gebührenund Zölle gehen zu Lasten des Bestellers.
4.2 - Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Produktionskosten (Lohnsätze, Energie usw.) oder die Materialpreise ändern.
4.3 - Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.2 genannten Gründe verlängert wird, die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
5.1 - Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
5.2 - Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so behält sich der Lieferant vor, mittels Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an, einen Verzugszinsvon mindestens 5% einzufordern. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.1 - Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2 - Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7.1 - Fertigungsmittel wie Gesenke, Werkzeuge und spezielle Vorrichtungen bleiben stets im Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie dem Besteller anteilsmässig und sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert verrechnet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese ohne spezielle Ermächtigung seitens des Bestellers nicht für Aufträge Dritter zu verwenden und die Fertigungsmittel während 5 Jahren nach der letzten Lieferung, ohne weitere Kostenfolgen für den Besteller, aufzubewahren.
7.2 - Bleiben die Fertigungsmittel während fünf Jahren ungenutzt, so bewahrt der Lieferant diese in gegenseitiger Absprache, gegen Verrechnung einer angemessenen Lagergebühr weiterhin auf, bis zum Widerruf durch den Besteller. Ist dies nicht der Fall, so können die Fertigungsmittel entsorgt werden.
7.3 - Kann der Besteller die in Aussicht gestellten Aufträge und Mengen über den vereinbarten Zeitraum nicht realisieren, womit eine Amortisation des vom Lieferanten übernommenen Kostenanteils unmöglich ist, so ist der Lieferant stattdessen zur Verrechnung der Werkzeug-Vollkosten berechtigt.
8.1 - Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft ab Werk inkl. Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller erfolgt.
8.2 - Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss wichtiger Werkstücke, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
d) wenn der Lieferantaufgrund mangelnder oder reduzierter Verfügbarkeit von Energieträgern wie Gas oder Strom seine Produktionsprozesse drosseln oder einstellen muss. Der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich und schriftlich über eine solche Situation. Jeglicher Anspruch des Kunden gegenüber dem Lieferanten auf Verzugsentschädigung oder auf Ersatz von direkten oder indirekten Schäden infolge einer solchen Verzögerungsfrist ausgeschlossen.
Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ohne vorgängige, anderslautende schriftliche Vereinbarungen ausgeschlossen.
Treten Umstände ein, die ausserhalb des Willens- und Einflussbereichs des Lieferanten liegen und die seine Leistung verunmöglichen, so ist er von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers entsteht dadurch nicht.
10.1 - Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 - Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zuvertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11.1 - Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weiter gehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
11.2 - Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist, d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
11.3 - Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hier zu Gelegenheit zu geben.
11.4 - Die Durchführung einerAbnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 11 sowie Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
12.1 - Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vertraglich zugesicherten und/oder handelsüblichen Eigenschaften besitzt und keine Mängel aufweist, die ihren Wert erheblich mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
12.2 - Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. gemäss Zeitpunkt nach Ziff. 11 vorangehend.
12.3 - Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
12.4 - Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
12.5 - Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
12.6 - Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
12.7 - Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene,die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich alssolche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablaufder Gewährleistungsfrist.
12.8 - Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
12.9 - Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
12.10 - Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführungentstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.11 - Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 ausdrücklich genannten.
Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischengesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behördeweder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
14.1 - Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungenabschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinnsowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
14.2 - Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
16.1 - Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
16.2 - Das Rechtsverhältnisuntersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener Kaufrecht).